ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.09.2014)
1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag
in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2. Bindefrist
Die Bindefrist für Angebote besteht für 6 Wochen.
2.3. Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers
oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne
Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von
Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin
erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem
ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.4. Mängelrüge
Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung
der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf
dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht
mehr geltend gemacht werden.
2.5. Mangelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung
betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen,
gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die
Person des Vertragspartners.
2.6. Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die
mangelhafen Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen
Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der
Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt,
hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen
der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich,
schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner
Wahl einen entsprechenden P reisnachlass oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug
beweglicher Sachen.
2.7. Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder
wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden
gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische
Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen
passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von
ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten ( z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld)
in Rechnung gestellt.
2.8. Abschlagzahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe
des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
2.9. Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw.
abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort
fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung
auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer
Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung
tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu
verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Technische Hinweise
5.1. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder
zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Arbeitsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer
und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch
Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.
Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen,
sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach
DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist
eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker
ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen
(Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer,
Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4  Fliesen und Malerarbeiten im Innenbereich sowie sämtliche
Elektroarbeiten sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen.
6. Zahlung
7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.
8.2. der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu
veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung
weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen
des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in
Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem
Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit
hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen
den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert
der übrigen Gegenstände.
9. Eigentums und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine
Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Gerichtsstand
Die verbauten Produkte dürfen ohne vorherige Absprache und schriftliche
Bestätigung nicht verändert werden.
Zahlungen sind direkt an uns zu leisten. Sie werden zunächst auf etwa entstandene
Kosten und Zinsen im übrigen zunächst auf die älteste Forderung angerechnet.
Werden vereinbarte Zahlungen nicht eingehalten, so sind wir ohne weiteren Nachweis
vom Tage der Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe geltend zu machen, wie
sie bei unserer Bank bei Kreditüberschreitung berechnet werden.
Erfüllungsort für Zahlungen sowie sonstige Leistungen des Käufers ist Lüneburg.
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.

Türen & Fenster WUSSOW GmbH